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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das
Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es
in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die
Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich
zugegangen ist.
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