logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 188 ZPO Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
(gesetz.zpo)
<< >>
    

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise