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§ 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-2.untertitel-1)
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verzicht auf die Einrede der Verjährung * Klageerhebung