(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur
Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des
ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner
bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege
sind beizufügen.
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