(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche
oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart
werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich
getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen
inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht
gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein
besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie
ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende
Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
=> Gerichtsstandsvereinbarung.
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