logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 23a ZPO Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
<< >>
    

Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise