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§ 2 ZPO Bedeutung des Wertes
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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