Für bestimmte Fälle erkennt das Gesetz das Recht an, gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Aussage zu verweigern.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht insbesondere Angehörigen wie z.B. Ehegatten, Eltern, Kindern und Verlobten zu (§ 52 Abs. 1 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben z.B. Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte und Journalisten. Über das Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Zeugen belehrt werden (§ 52 Abs. 3 StPO).
Sagt ein ordnungsgemäß belehrter Zeuge zunächst aus, macht dann aber in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf gemäß § 252 StPO das Vernehmungsprotokoll nicht verlesen werden. Auch dürfen die Verhörspersonen nicht vernommen werden. Das gilt nur bei Vernehmungen durch den Richter nicht, da man hier davon ausgeht, dass der Zeuge die erhöhte Bedeutung der Vernehmung erkennen musste.
Weiterhin. gibt Art. 47 GG Abgeordneten des deutschen
Bundestages ein entsprechendes Recht bezüglich der Identität von Personen
die sich ihnen ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut haben, sowie
bezüglich der Tatsachen die ihnen von diesen Personen anvertraut wurden.
Allerdings sind die Abgeordneten nicht zur Verweigerung verpflichtet, d.h.
sie machen sich nicht strafbar, wenn sie ihnen anvertraute Tatsachen
bei Vernehmungen preisgeben.
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