Im Wohnungseigentumskaufvetrag sind zusätzlich zum Immobilienkaufvetrag folgende Gesichtspunkte zu beachten.
Bestehen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft schuldrechtliche Vereinbarungen, so kann der Käufer diesen beitreten, wenn der deren Inhalt gegen sich gegen lassen will. Tritt er nicht bei erlischt die entsprechende Vereinbarung für die gesamte Gemeinschaft.
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Beschlüssen auch Sondernachfolger binden kann, ist der Käufer darauf und die Möglichkeit sich über die Beschlüsse im Beschlussbuch, das vom Verwalter geführt wird, zu informieren hinzuweisen. Weiterhin auf die Möglichkeit von für ihn aufgrund der Eintragung im Grundbuch verbindlichen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.
Der Käufer übernimmt aber Besitzübergang im Innenverhältnis alle Zahlungsverpflichtungen. Für die Jahresabrechnung gilt der Besitzübergang als Stichtag.
Der Käufer wird erst mit Eintragung im Grundbuch in der Wohnungseigentümerversammlung stimmberechtigt. Für den Zeitraum zwischen Besitzübergang und Grundbucheintragung kann der Verkäufer daher den Käufer unter Befreitung von § 181 BGB bevollmächtigen ihn als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten.