Mit Wissenvertreter wird eine Person bezeichnet, deren Wissen sich der Geschäftsherr zurechnen lassen muss, z.B. beim gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB. Eine solche Zurechnung ordnet § 166 ABs. 1 BGB an.
Beispiel: A beauftragt den B ein Bild für ihn zu kaufen. B kauft ein Bild von G im Wissen, dass G nicht Eigentümer ist und es nur leihweise in seinem Besitz hat. A muss sich dieses Wissen im Rahmen von § 932 BGB bei der Frage nach dem gutlgläubigen Erwerb gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
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