Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache übersteigen.
Bei einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, d.h. der Restwert spielt hier keine Rolle.
unechter Totalschaden
Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederbeschaffungskosten die Reparaturkosten übersteigen.
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