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Die beiden Theorien werden zu der Frage vertreten, welche Folge eine
unterbliebene Mitwirkung des Betriebsrates
hat. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung geht davon aus, daß die
entsprechenden Arbeitgebermaßnahmen unwirksam sind, während die andere
Theorie bei Wirksamkeit der Maßnahme davon ausgeht, daß der Betriebsrat die
Mitbestimmung lediglich gerichtlich durchsetzen kann.
Siehe dazu Zöllner/Loritz Arbeitrecht, § 47 V.
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