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Wiederseinsetzung in den vorigen Stand
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spricht man, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat und das Gericht auf Antrag die Partei so behandelt, als habe das Hindernis, dass zur Säumnis führte nicht gegeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtskraftdurchbrechung * Prozesskostenhilfe