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Widerstandsrecht
(recht.oeffentlich.grundrechte.art20)
    

Mit Widerstandsrecht wird das in Art. 20 Abs. 4 GG festgeschriebene Recht jedes Deutschen bezeichnet, gegen jeden der es unternimmt die demokratische, soziale und föderale Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen, Widerstand leisten zu dürfen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Widerstandsrecht ist eine Folge der schlechten Erfahrungen, die man mit der Weimarer Republik gemacht hat. Hier wurde die bestehende demokratische und föderale Ordnung durch die Nationalsozialisten ungehindert beseitigt und durch eine Diktatur ersetzt.

Allerdings muss man, solange die demokratischen Institutionen noch arbeiten, den Widerstand diesen überlassen. So kann man z.B. gegen eine rechtsextreme Partei nicht selbständig gewaltsamen Widerstand leisten, solange es die Möglichkeit gibt, diese auf rechtsstaatlichem Weg verbieten zu lassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe