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Mit Widerspruchsbehörde wird die Behörde bezeichnet, die einen Widerspruch prüft, wenn die Ausgagsbehörde ihm nicht abhelfen will. Widerspruchbehörde ist in der Regel die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Beispiel: A erhält vom Ordnungsamt mittels Verwaltungsakt die Verfügung einen bestimmten Baum in seinem Garten zu fällen, da er umsturzgefährdet sei. A legt gegen diesen Verwaltungsakt begründeten Widerspruch ein. Die Ausgangsbehörde (hier das Ordnungsamt) beharrt auf seiner Position. Daher muss die Widerspruchsbehörde (z.B. der Landrat) mittels Widerspruchbescheid darüber entscheiden, ob die Verfügung recht- und zweckmäßig war.
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