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Widerruf Verwaltungsakt
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Vom Widerruf eines Verwaltungsaktes spricht man, wenn ein rechtmäßiger Verwaltungsakt wieder aus der Welt geschafft werden soll. Ein Widerruf ist nur unter den engen Voraussetzungen von § 49 VwVfG möglich. Dabei ist der Widerruf selbst auch ein Verwaltungsakt.

Der Widerruf ist von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes abzugrenzen.

Dabei sieht § 49 Abs. 2 VwVfG 5 Möglichkeiten vor:

  1. Der Widerruf ist durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten
  2. Der Begünstigte erfüllt eine im Verwaltungsakt enthaltene Auflage nicht
  3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

Bei § 49 Abs. 2 Nr. 1 ist zu beachten, dass die Zulassung oder der Vorbehalt des Widerrufs nur möglich sind, wenn als Voraussetzung ein den Nummern 1 - 5 vergleichbarer Grund vorliegt. Dabei handelt es sich dann um eine abstrakte Prüfung der Rechtsnorm bzw. des Vorbehalts im Verwaltungsakt.

Liegt eine der Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein Ermessen innerhalb dessen sie den Widerruf vornehmen kann. Im Rahmen des Ermessens sind dann die Belange des Bürgers am Bestand zu berücksichtigen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rücknahme, Verwaltungsakt