Bei Fernabsatzverträgen, wie z.B. Vertragsschlüssen über eBay, hat der Verbraucher gemäß § 312d BGB ein Widerrufsrecht.
Dieses kann der Verkäufer in seiner Belehrung allerdings gemäß § 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzen. Wichtigster Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht ist, dass das Rückgaberecht nicht einfach durch eine Erklärung in Textform erfolgen kann, sondern nur durch Rücksendung der Ware. D.h. vor Zusendung kann der Käufer sich nicht vom Vertrag lösen. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Ersetzung des Widerrufs durch ein Rückgaberecht siehe unter Rückgaberecht.
Der Verbraucher muss gemäß § 312c BGB zweimal belehrt werden:
- Einmal vor dem Kauf in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel (z.B. Internet) entsprechenden Weise (§ 312c Abs. 1 BGB) und
- ein weiteres mal spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform (§ 312c Abs. 2 BGB).
Für die Einhaltung der Textform genügt nicht ein ins Internet eingestellter und zum Abruf bereit stehender Text. Notwendig ist mindestens eine Zusendung der Belehrung in Form einer eMail. Erfolgt diese erst nach Vertragsschluss, läuft die Widerspruchsfrist einen Monat anstelle der sonst üblichen zwei Wochen (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). (KG Berlin v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06).
Das spielt insbesondere bei eBay eine Rolle. Siehe dafür unter eBay, Widerrufsrecht.
Werbung:
|