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Wichtiger Grund für Entpflichtung nach § 48 Abs. 3 BRAO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Ein wichtiger Grund für eine Entpflichtung von einer Prozesskostenbeiordnung nach § 48 Abs. 3 BRAO liegt z.B. vor bei einer Interessenkollision oder einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Hat die PKH-Partei die Zerrüttung zu vertreten, so kann die Beiordnung eines neuen Anwaltes versagt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 48 BRAO Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung