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Als wesentliche Teile der Hauptverhandlung gelten: Die Vernehmung des Angeklagten zur Person/Sache, Verlesung des Anklagesatzes, Beweisaufnahme, Vernehmung Mitangeklagter, Zeugenvereidigung Schlussplädoyers, letztes Wort des Angeklagten, Verlesung der Urteilsgründe.
Während der wesentlichen Teile müssen alle vorgeschriebenen Personen (Richter, Staatsanwalt, ggf. Verteidiger, Angeklagter, Urkundsbeamter) anwesend und aufmerksam sein, andernfalls ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (§ 338 Nr. 5 bzw. Nr. 1 bei Richtern).
Unwesentlich sind demnach u.a.: der Aufruf zur Sache, die Belehrungen der Zeugen, Festsetzung von Ordnungsmitteln und Eröffnung der Urteilsgründe.
Fehlt bei den unwesentlichen Teilen eine vorgeschriebene Person ist dies nur einrelativer Revisionsgrund.
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