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Mit Werkstattrisiko wird bei der (Verkehrs-) Unfallabwicklung das Risiko bezeichnet, dass eine Reparaturwerkstatt gegenüber dem Geschädigten unnötige Arbeiten erbringt oder zu hoch abrechnet. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, da er es auch tragen würde, wenn er das Fahrzeug selbst in Reparatur gegeben hätte um gemäß § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 Az.: 302 O 9211)
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