logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Werbungskosten/Werbungskostenpauschale
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuern)
    

Als Werbungskosten werden im Steuerrecht die Kosten bezeichnet, die ein Arbeitnehmer aufwenden muss, um sein Einkommen erwirtschaften bzw. sicherstellen zu können. Werbungskosten können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Aus Gründen der Vereinfachung darf jeder Arbeitnehmer ohne Nachweis Werbungskosten i.H. der Werbungskostenpauschale abziehen.

Beispiel: A arbeitet als Kfz-Mechaniker. Zur Erledigung seiner Arbeit braucht er im Jahr 2006 zwei Monteursanzüge für zusammen 300,- Euro. Diese werden nicht von seinem Arbeitgeber gestellt, er muss sie selbt kaufen. Damit hat er 300,- Euro Werbungskosten. Da die 300,- Euro unter der Werbungskostenpauschale von 920,-/Jahr liegen, kann er die 920,- abziehen. Im Jahr 2008 nimmt er auf eigene Kosten eine Fortbildung vor die ihn insgesamt 1000,- kostet. Außerdem kauft er ein Fachbuch.für 200,- Euro. Damit hat er 1.200,- Werbungskosten, die er vollständig abziehen kann.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise