Da beim paritätischen Wechselmodell eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, legen verschiedene OLGs verschiedene Kriterien an, an wen das Kindergeld gemäß § 64 EstG zu zahlen ist. Unabhängig vom Empfänger ist das Kindergeld in jedem Fall ein Verrechnungsposten bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes.
Handelt es sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell .d.h. hat ein Elternteil ein Übergewicht bei der Betreuung (z.B. 4 Tage beim Vater, 3 bei der Mutter), dann spricht man nur von erweitertem Umgang und der Elternteil der im geringeren Umfang betreut, bleibt unterhaltspflichtig. Hier ist dann daran zu denken, dass eine Herabstufung in der Düsseldorfertabelle vorgenommen werden kann.
Eine seit 2019 geplante Gesetzesänderung, die den erhöhten Betreuungsanteil des Elternteils unterhalb eines Wechselsmodell stärker berücksichtigt ist noch nicht umgesetzt (Stand 2023).
Bei einer strengen Durchführung (z.B. alle geraden Wochen ist das Kind beim Vater alle ungeraden Wochen bei der Mutter), ist der Unterhalt grundsätzlich wie bei Volljährigen zu ermitteln, d.h. entsprechend des Einkommensverhältnisses, unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.300,- Euro.
Anschließend ist das Geld wieder hälftig auf die Eltern zu verteilen, ggf. unter Anrechnung von Zahlungen die ein Elternteil vorab erbringt. Das Kindergeld ist zur einen Hälfte hälftig (d.h. 1/4) zur anderen Hälfte im Verhältnis des Einkommens zu verteilen (BGH v. 20.4.2016 Az. XII ZB 45/15).
Bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils sinkt dessen Quote auf Null.
Bei der Geltendmachung ist entweder die Befugnis nach § 1628 BGB zu erstreiten oder ein Ergänzungspfleger einzusetzen.
Reihenfolge der Berechnung in drei Annäherungsschritten:
- Berechnung des Gattenunterhaltes
- Berechnung des Kindesunterhaltes wie vor unter Berücksichtigung des vorigen Ergebnisses
- Die Ergebnisse dieser KiUnterhaltsberechnung (die anteiligenn Ansprüche gegen Mann und Frau) werden dann noch einmal in die Ehegattengattenunterhaltsberechnung eingestellt und die Berechnung ab 1. wiederholt. Insgesamt wird dies 2 x wiederholt.
Bei dem Wechselmodell gibt es - ab einer Quote von 1/3 zu 2/3 keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
BVerwG v. 12.12.2023 FamRZ 2024, 775
Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 % bei dem den UV beantragenden Elternteil liegt.
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