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Gewerbe/Website
(it.recht)
    

Da ein Gewerbe gemäß § 14 GewO anzeigepflichtig ist, stellt sich die Frage, wann der Betrieb einer Website als solcher ein Gewerbe ist.

Zunächst kann man von der Gewerbedefinition ausgehen: erlaubt, selbständig, auf Gewinnerzielung gerichtet und dauerhaft.

Am Merkmal Gewinnerzielungsabsicht lassen sich grundsätzlich alle privaten Websites ausschließen, die keine kostenpflichtigen Angebote auf ihren Seiten enthalten.

Fraglich ist, inwiefern die Vermietung von Platz für Werbe-Banner dazu führt, daß ein anzeigpflichtiges Gewerbe vorliegt. Werbung:

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