Mit Warnstreik wird ein Unterfall des Streiks bezeichnet: eine kurze Arbeitsniederlegung in einem Betrieb in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen (BAGE 28,295).
Die Rechtsprechung des BAG zum Warnstreik schwankte. In seiner ersten einschlägigen Entscheidung,
ließ es den verhandlungsbegleitenden Warnstreik als milderes Mittel zum Dauerstreik zu (BAG v. 17.12.1976 AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Damit wurde der ultima ratio-Grundsatz, der
besagt, dass Arbeitskampf das letzte Mittel sein muss, insoweit aufgegeben.
Nach Angriffen aus der Literatur nahm das BAG diese Erweiterung wieder zurück, der Warnstreik
war nun nicht mehr verhandlungsbegleitend zulässig, durfte wie alle Kampfmittel erst nach Scheitern der Verhandlungen eingesetzt werden. Allerdings überlässt es die Bestimmung des Zeitpunktes des Scheiterns der Verhandlungen den Tarifpartner, den diese auch konkludent durch Einsatz
von Kampfmitteln erklären können.
In der Praxis hat es die Gewerkschaft somit in der Hand jederzeit zu Warnstreiks zu greifen, und so die Verhandlungen für gescheitert zu erklären.
1. Paritätsfragen beim Warnstreik
Es wird vertreten, das der Warnstreik die Parität verletzt (siehe Däubler, Rn. 352).
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