Mit Wahlverteidiger wird ein Verteidiger bezeichnet, den sich der Angeschuldigte selbst ausgewählt hat. Legt ein Wahlverteidiger das Mandat während des Verfahrens nieder und handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, kann das Gericht ihn zum Pflichtverteidiger bestimmen.
Ein Angeklagter darf gemäß § 137 Abs. 1 S. 2 StPO maximal drei Wahlverteidiger haben. Unterbevollmächtigte die parallel auftreten, werden dabei angerechnet.
Treten mehr Verteidiger als zugelassen auf, muss das Gericht sie ausdrücklich zurückweisen (§ 146a StPO). Alle bis zur Zurückweisung vorgenommenen Handlungen bleiben aber wirksam.
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