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Wahlsystem der Bundestagswahl
(recht.oeffentlich.staat.wahlen)
    

Zunächst stellen die politischen Parteien gemäß § 27 Abs. 1 BWahlG Landeslisten auf. Während der Wahl geben die Wahlberechtigten ihre Erst- und Zweitstimme ab.

Mit der Zweitstimme entscheiden die Wähler in den Wahlkreisen eines Landes über die Stimmenverteilung auf der Landesliste. Die verschiedenen Landeslisten gelten gemäß § 7 Abs. 2 BWahlG als verbunden. Dabei bleiben die Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme einen erfolgreichen Kandidaten gewählt haben, dessen Partei mit keiner Landesliste zugelassen ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 BWahlG).

Beispiel: Im Wahlkreis B in Hessen gewinnt der parteilose Kandidat F mit 5000 Stimmen. Die Zweitstimmen dieser 5000 Wähler (2500 SPD, 2000 CDU, 500 Grüne) werden nicht für die Verteilung der Mandate berücksichtigt.

Nach der Auszählung sind zunächst die Parteien auszuscheiden, die nicht mindestens 5 % im gesamten Bundesgebiet erreicht haben.

Auf die verbliebenen Parteien werden die Sitze nach dem Hare/Niemyer-Verfahren verteilt. Dabei wird die Anzahl der erzielten Stimmen einer Partei durch die Gesamtzahl der für alle Parteien abgegebenen Stimmen geteilt und mit der Anzahl der Mandate multipliziert. Die abgerundete Zahl ergibt die Anzahl der auf die Partei entfallenden Mandate.

Beispiel: Wenn von 60 Millionen Wahlberechtigten 48 Millionen zu Wahl gehen und 17 Millionen davon die CDU/CSU, 16,5 Millionen die SPD, 5,25 Millionen die FDP, 4,5 Millionen die Grünen und weitere 4,5 Millionen die Linkspartei wählen ergibt sich folgende Rechnung:

  • CDU/CSU: 17,25/48*599 = 215,26 = 215 Sitze (35,9 %)
  • SPD: 16,5/48*599 = 205,90 Sitze = 205 (34,4 %)
  • FDP: 5,25/48*599 = 65,51 Sitze = 65 (10,9 %)
  • Grüne: 4,5/48*599 = 56,15 Sitze = 56 (9,0 %)
  • Linkspartei: 4,5/48* 599 = 56,15 = 56 Sitze (9,0 %)
  • Verteilte Gesamtsitze 597

Die bei dieser Verteilung übrig bleibenden zwei Sitze werden in der Reihenfolge der Nachkommastellen verteilt, d.h. auf die CDU und die FDP. Daraus ergibt sich im Ergebnis folgende Verteilung (sog. Bundesproporz):

  • CDU/CSU 216
  • SPD 205
  • FDP 66
  • Grüne 56
  • PDS 56

Um jetzt den Landesproporz zu errechnen, werden die einer Partei insgesamt zustehenden Stimmen nach Hare/Niemeyer auf die Landeslisten verteilt (§ 7 Abs. 3 BWahlG). D.h. man teilt alle in einem Land für eine Partei abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der für diese Partei abgegebenen Stimmen und multipliziert sie mit der Zahl Sitze, die der Partei zustehen.

Beispiel: Von 16,5 Millionen Stimmen für die SPD sind 1,5 Millionen in Hessen erzielt worden. Für die Landesliste Hessen ergibt sich folgende Rechnung: 1,5/16,5 * 205 = 18 Mandate.

Von der Zahl der auf eine Landesliste entfallenen Mandate werden dann die Direktmandate abgezogen. Die verbleibenden Mandate werden gemäß der Landesliste besetzt, wobei Direktmandate unberücksichtigt bleiben.

Beispiel: Konnte die SPD in den 21 hessischen Wahlkreisen 8 für sich entscheiden dann bleiben 10 Listenmandate über. Stehen 4 der Direktkandidaten auf den ersten 10 Listenplätzen, werden diese übergangen (da sie ja schon per Direktmandat im Bundestag sind) und es ziehen neben den 8 Direktkandidaten die hessischen Kandidaten bis Position 14 der Landesliste in den Bundestag ein.

Erringt eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als ihr gemäß Landesproporz Mandate zustehen, bleiben diese Mandate als Überhangmandate bestehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Überhangmandat * Bundestag * Wahlsysteme * Höchstzahlverfahren