Als Wahlcomputer werden rechnergesteuerte Wahlgeräte bezeichnet die bei Wahlen zur Abstimmung eingesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.3.2009 entschieden, dass der Einsatz von elektronischen Wahlgeräten voraussetzt, dass diese die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung für den Bürger ohne besondere Sachkenntnis zuverlässig überprüfbar macht (Pressemitteilung BVerfG v. 3.3.2009 Nr. 19/2009).
Da die Bundeswahlgeräteverordnung diese Anforderungen nicht genügte, ist sie verfassungswidrig, ebenso der Einsatz von Wahlgeräten, die den genannten Anforderungen nicht entsprachen, bei der Bundestagswahl im Jahr 2005 zum 16. Deutschen Bundestag. Aus Gründen des Bestandsschutzes bleibt die Wahl aber wirksam.
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