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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der
den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
- einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist
dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines
Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den
Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt
die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist.
Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des
Richterdienstrechts.
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