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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),
darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung
oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn
der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig
machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat;
- den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,
zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen,
das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende
Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb
eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den
Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb
eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle
des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
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