(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so
kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im
Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der
elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt
gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen
Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt
gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt
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