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§ 121 VwGO
(gesetz.vwgo)
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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: gemeindliches Einvernehmen, Baurecht