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(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als
zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab
durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten
sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das
Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß
entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber
rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das
Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem
Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch
denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die
bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre
Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer
entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den
Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig
wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über
dieses Rechtsmittel zu belehren.
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