(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht
kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben
werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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