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(1) Die Klage ist zu richten
- gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der
Behörde,
- sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält
(§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbehörde.
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