logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr
(gesetz.rvg.vv)
<< >>
    

Inhalt
             1. Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr... 0,5 bis 2,5

1. Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr... 0,5 bis 2,5

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsgebühr * Streitschlichtung, § 15a EGZPO