Bie vorzeitige Beendigung des Verfahrens bwz. Ausscheiden aus dem Verfahren ist eine Wertfesetzung nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG zu beantragen!
Eine vorläufige Wertfestsetzung lässt das Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung nach § 33 RVG nicht entfallen (OLG Frankfurt v. 17.4.2018 Az. 5 WF 65/18).
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