Mit Vorvertrag wird ein schuldrechtlicher Vertrag sui generis gemäß § 311 Abs. 1, § 241 BGB bezeichnet, der die Parteien zum späteren Abschluss des sog. Hauptvertrages verpflichtet.
Formvorschriften die für den Hauptvertrag gelten, sind auch für den Vorvertrag anzuwenden. So z.B. beim Vorkaufvertrag für Immobilien.
Siehe zur Abgrenzung auch unter Punktation und letter of intent.
Wird der später geschlossene Hauptvertrag angefochten ist der Vorvertrag davon nicht miterfasst, er muss gesondert angefochten werden. Besteht ein Anfechtungsgrund nur bezüglich des Hauptvertrages bleibt der Vorvertrag wirksam. Es besteht dann weiterhin die Pflicht einen Hauptvertrag abzuschliessen (Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht, 2. Auflage 2005 Rn 65-69).
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