logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Vorschuss
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Vorschuss wird eine vorweggenommene Teilerfüllung eines erst später fällig werdenden Anspruchs bezeichnet. Der Vorschuss ist kein Darlehen. Vergleiche auch mit Abschlagszahlung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Prozesskostenvorschuss * Abschlagszahlung