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Vorratsdatenspeicherung
(it.angriff.staat und it.recht.datenschutz)
    

Mit Vorratsdatenspeicherung wird die allgemeine, d.h. alle Bürger betreffende, von einer konkreten Strafverfolgungsmaßnahme unabhängige, sechsmonatige Speicherung von Kommunikationsdaten gemäß 113a, 113b TKG für den Fall einer späteren Strafverfolgung oder Gefahrenabwehrmaßnahme bezeichnet.

Mittels Datamining können aus den Vorratsdaten von den zuständigen Behörden (z.B. Polizei oder Nachrichtendienste) dann alle Tele­kommuni­kations­verbindungen für den gespeicherten Zeitraum ermittelt werden.

Das BVerfG hat mit Urteil vom 2. März 2010 (zu Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) § 113a/113b TKG in der am 2.3.2010 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 GG für verfassungswidrig erklärt, dabei aber auch betont, dass grundsätzlich "eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste" mit Art. 10 GG zu vereinbaren ist.

Allerding hat das Gericht die Verwendung auf Fälle der Aufklärung schwerwiegender Straftaten und zur Abwehr "einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr" beschränkt. Zudem verlangt das Gericht einen Richtervorbehalt.

§ 113a, b TKG sind eine Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung, 2006/24/EG, die am 4.5.2006 in Kraft getreten ist.

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