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Mit Vorfragenkompetenz bezeichnet man die Kompetenz eines Gerichtes über, Rechtsfragen die an sich zu einer anderen Gerichtsbarkeit gehören, zu entscheiden. Allerdings sind die Gerichte dabei zum einen an Vorentscheidungen aus der anderen Gerichtsbarkeit gebunden, und zum anderen nicht berufen Vorentscheidungen zu treffen die rechtskräftig entschieden werden müssen. So kann ein Zivilgericht z.B. nicht über eine streitige öffentlich-rechtliche Gegenforderung entscheiden. Es muss das Verfahren gemäß § 148 ZPO aussetzen und den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens abwarten. Bei Verwaltungsakten kann es nur entscheiden, ob der Verwaltungsakt erlassen und nicht aufgehoben ist. Es kann nicht über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und die Frage ob er mit der Anfechtung angegriffen werden kann entscheiden
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