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voreheliche Zuwendungen
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Von vorehelichen Zuwendungen spricht man, wenn ein Gatte vor der Ehe dem anderen Zuwendungen macht, die im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden können. Diese sind, spätestens ab Verlobung, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aber beschränkt auf die Höhe eines entsprechenden Zugewinnausgleichsanspruchs zurück zu erstatten (Kogel Zugewinnausgleich Rn. 1333).

Ob das auch für die Zeit vor der Verlobung gilt ist nicht vollständig, entscheidend dürfte insoweit sein, ob - unabhängig von der formalen Verlobung - die Zuwendungen mit Blick auf die Eheschließung getätigt wurden, d.h. die Beteiligten müssen sich über eine Eheschließung schon in diesem Zeitpunkt einig gewesen sein (Uecker in Scholz/Kleffmann/Doering-Striening C 23 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19.09.2012 - BGH Aktenzeichen XII ZR 136/10).

Weiterhin hängt das Bestehen eines Anspruches von "der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab" (BGH aaO Rn. 26).

Für Zinszahlungen, im Gegensatz zu Tilgungsanteilen, hat der BGH die Erstattung verneint, da der Zinsanteil die laufenden Wohnkosten im täglichen Zusammenleben spiegle und nicht zu einem Wertzuwachs der Immobilie geführt habe (BGH aaO Rn. 29).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Leistungen die zu einem Zeitpunkt erbracht wurden zu dem die Beteiligten noch keine Heiratsabsichten hatten und nicht mit einem Fortbestand der Beziehung rechneten, nicht der Rückforderung Unterliegen.

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