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Volljährigenunterhalt, Geltendmachung/Auskunftsanspruch/Zuständigkeit
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.kind.volljaehrige)
    

Inhalt
             1. Auskunftsanspruch
             2. Eintritt Volljährigkeit während des Prozesses
             3. Zuständigkeit

Der Volljährigenunterhalt ist vom volljährigen Kind selbst geltend zu machen. Die Vertretung durch einen Elternteil endet mit der Volljährigkeit. Dies gilt auch für Rückstände für die Zeit vor der Volljährigkeit.

1. Auskunftsanspruch

Das volljährige Kind kann, wenn ein Elternteil die Auskunft verweigert, dies darlegen und dann bei der Geltendmachung gegen den anderen dieses Einkommen schätzen (es muss nicht klagen).

Der in Anspruch genommene Elternteil hat aber einen eigenständigen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) gegen den anderen Elternteil, wenn er eine Herabsetzung des Kindesunterhalts begehrt (BGH v. 17.4.?2013 Az. XII ZB 329/12) oder er auf Unterhalt Inanspruch genommen wird."(OLG Düsseldorf Beschl. vom 14.11.2019 Az. 3 UF 96/19)

Auch gegen das Kind besteht mittelbar ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte des anderen Elternteils:

"a) Die Auskunftsverpflichtung beruht auf § BGB § 1605 Abs. BGB § 1605 Absatz 1 S. 1 BGB und erfasst nicht nur eigene Einkünfte und Vermögen des Antragstellers [ = Volljähriger] selbst, sondern auch Einkünfte und Vermögen der Kindesmutter, in deren Haushalt er lebt. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich auf seine Einkünfte und sein Vermögen, wozu auch ein Anspruch auf Barunterhalt gegen jeden Elternteil gehört (alle Zitate nach juris: Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, 9. Auflage 2020 Rz 46)."

2. Eintritt Volljährigkeit während des Prozesses

Tritt die Volljährigkeit während des Prozesses ein, kommt es zu einem Parteiwechsel von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Rückstände besteht die Möglichkeit der Abtretung durch den Volljährigen an seinen Elternteil, dieser kann sie dann im eigenen Namen weiter verfolgen.

3. Zuständigkeit

=> § 232 FamFG.

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