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Auch wenn der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil den Abänderungsantrag (auf Verringerung) stellt, liegt die Beweislat für Grundlagen, Bedürftigkeit und die Haftungsquote auf Seiten des jetzt Volljährigen (OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2000 – 11 UF 264/99).
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