Mit Volksentscheid wird die unmittelbare Entscheidung des Wahlvolkes über ein Einzelvorhaben bezeichnet.
Das Grundgesetz sieht Volksentscheide nur in dem Fall der Neugliederung des Bundesgebietes vor (Art. 29 Abs. 2 GG). Einen allgemeinen Volksentscheid gibt es auf Bundesebene nicht. Einzelne Landesverfassungen sehen die Möglichkeit zum Volksentscheid vor.
Beispiel: In Baden Württemberg haben die Wahlberechtigten am 27.11.11 aufgrund einer Initiative des Landesparlaments über ein Gesetz über den Ausstieg aus dem Bauvorhaben "Stuttgart 21" abgestimmt.
Überlicherweise muss ein Volksentscheid zwei Hürden nehmen, zum einen muss ein festgeschriebener Teil der Wahlberechtigten teilnehmen (sog. Quorum) zum anderen muss eine Mehrheit erreicht werden.
Werbung:
|