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Viren, Rechtsfolgen und Haftungsfragen
(it.recht)
    

Inhalt
             1. Vorsätzliche Verbreitung
             2. Fahrlässige Weiterverbreitung

1. Vorsätzliche Verbreitung

Die vorsätzliche Verbreitung von Viren und Würmen kann je nach Art des Viruses verschiedene Straftatbestände (§ 202a STGB Ausspähen von Daten, § 303a StGB Datenveränderung, § 303b Computersabotage) verletzen. Daneben kommt eine zivilrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden in Frage (§ 823 BGB).

2. Fahrlässige Weiterverbreitung

Bei Weiterverbreitung eines Viruses der den eigenen Rechner unbemerkt befallen hat kommt eine Strafbarkeit nicht in Frage.

Allerdings kann es bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen Viren zu einer zivilrechtlichen Haftung kommen. Das gilt allerdings nur dann, wenn eine entsprechende Pflicht zur Vornahme dieser Schutzmaßnahmen besteht. Eine solche Pflicht besteht z.B. für Unternehmen. Diese müssen für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sorgen, die den aktuellen Stand der Technik wiederspiegeln.

Für Privatpersonen wird man von niedrigeren Anforderungen ausgehen müssen, so dass hier eine Haftung nur in den Fällen grober Fahrlässigkeit anzunehmen sein wird.

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