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VGH München, Beschl. v. 9.10.2014 – 8 B 12.1546:
Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ BGB § 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 11.6.2010 – BVERWG Aktenzeichen 6B8609 6 B 86/09, BeckRS 2010, BECKRS Jahr 50859) kann ein Kl. sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
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Stand 17.03.25

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