Mit Verwaltungsrecht wird das zum öffentlichen Recht gehörende Rechtsgebiet bezeichnet, welches die Bedingungen und Rechtsfolgen der staatlichen Verwaltung regelt.
Das Verwaltungsrecht lässt sich unter folgenden Gesichtspunkten unterscheiden:
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht
- Außenrecht und Innenrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht, das die Formen und Möglichkeiten des staatlichen Verwaltungshandelns festlegt, ist in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. So sind
z.B. in § 9ff VwVfG die Grundsätze des auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahrens geregelt.
Das besondere Verwaltungsrecht, das die Inhalte des
Verwaltungshandelns bestimmt, ist je nach Kompetenz in einer großen Zahl von
Bundes- oder Landesgesetzen geregelt. So regelt z.B. § 15
Versammlungsgesetz, daß eine Behörde unter den dort genannten
Voraussetzungen eine Versammlung verbieten kann.
Will eine Behörde Rechtsfolge herbeiführen (z.B. eine Versammlung
verbieten) so muß sie sich sowohl an
das im allgemeinen Verwaltungsrecht festgelegte Verfahren, als auch an die
im besonderen Verwaltungsrecht festgelegten inhaltlichen Voraussetzungen
halten.
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