Von vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten spricht man bei Verwaltungsakten deren Wirkung nicht ohne weiteres Tun eintritt. Vollstreckungsfähig sind z.B. alle belastende Verwaltungsakte, die vom Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen erfodern. Kommt bei einem vollstreckungsfähigen VA der Adressat der im VA enthaltenen Aufforderung nicht nach, wird der VA vollstreckungsbedürftig und es kommt zur Verwaltungsvollstreckung.
Von nicht vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten spricht man, wenn die Wirkung des VA ohne weiteres Tun eintritt. Nicht vollstreckungsäfhig sind z.B. belastende VA die Vergünstigungen verweigern.
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