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Inhalt 1. verfristeter/unzulässiger Widerspruch
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Von einem Verwaltungakt mit Doppelwirkung oder belastender Drittwirkung spricht man, wenn jemand von einem Verwaltungsakt belastet wird, der einen Dritten begünstigt (z.B. eine Baugenehmigung die dem Grundstück des Nachbarn jedes Licht nimmt). Der Belastete kann gegen diese Verwaltungsakt mit einer Anfechtungsklage vorgehen. Die Behörde kann einen anfgefochtenen VA mit belastender Drittwirkung unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 50 VwVfG zurücknehmen oderwiderrufen widerrufen. § 80a VwGO legt für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung fest, dass der Dritte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen kann.
1. verfristeter/unzulässiger Widerspruch
Legt ein belasteter Nachbar verfristeten Widerspruch ein den die Widerspruchsbehörde bescheidet, gilt anders als bei einseitig belastenden Verwaltungsakten, nicht mehr der Grundsatz, dass dies in der Macht der Widerspruchsbehörde als Herrin des Verfahrens steht. Hier ist auf jeden Fall das Bestandsschutzinteresse des Nachbarn zu berücksichtigen, mit der Folge, dass unter Umständen der Widerspruchbescheid schon formell rechtswidrig ist.
Ähnliche Probleme entstehen, wenn eine Behörde einen Widerspruchsbescheid erläßt, obwohl hier ein Widerspruch gemäß § 68 S. 2 VwGO nicht zulässig war. Auch hier ist das Bestandsschutzinteresse des Nachbarn zu berücksichtigen, so dass ein trotzdem ergangener Widerspruchsbescheid ggf. formell rechtswidrig sein kann.
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