Von der Erledigung eines Verwaltungsaktes spricht man, wenn er gegenstandslos wird, d.h. wenn die aus ihm resultierende Beschwer wegfällt und seine Aufhebung sinnlos wird. Durch eine Vollziehung wird ein Verwaltungsakt nicht erledigt, wenn eine Rückgängigmachung noch möglich ist (Argument aus § 80 Abs. % S. 3 VwGO). In diesem Fall liegt die Beschwer des Verwaltungsaktes darin, dass der eine Rückgängimachung über einen Folgenbeseitigungsanspruch verhindert.
Bei erledigten Verwaltungsakten kommt als Rechtsmittel eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
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